Baugenehmigung / Baurecht

 

Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung erforderlich.

Genehmigungspflichtig ist grundsätzlich die Errichtung (Neubau), Änderung (Umbau) oder Nutzungsänderung (Änderung der Nutzung) eines Vorhabens. Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Vorhaben beantragt.

 

Ausnahmen: 
Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO zeigen die Ausnahmen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. 

Verfahrensablauf

 

 

Zuständigkeit:

 

Der Stadt Waldsassen wurden gem. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für folgende Bauvorhaben in ihrem Gemeindegebiet übertragen:
 

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
     
  • Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich im Sinn des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt werden,
     

einschließlich ihrer jeweiligen Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 BauGB.
 

Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern.


Demnach entscheidet die Stadt Waldsassen als untere Bauaufsichtsbehörde über alle baurechtlichen Anträge, die Bauvorhaben der vorgenannten Gebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 BauGB im Gemeindegebiet der Stadt Waldsassen betreffen.


Ob sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 BauGB befindet, können Sie im Bayernatlas einsehen.

Für alle übrigen Bauvorhaben nimmt das Landratsamt Tirschenreuth die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr.
 

 


 

Antragstellung:

 

Für Bauvorhaben, die in der Zuständigkeit der Stadt Waldsassen liegen, ist der Bauantrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen direkt bei der Stadt Waldsassen einzureichen. Dies ist sowohl in Papierform (schriftliche Einreichung) als auch, seit 01.01.2025, in digitaler Form (digitale Einreichung) möglich.
 

 

Schriftliche Einreichung:

 

Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.

 

  • Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
     
  • Reichen Sie den Bauantrag dann mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Waldsassen ein, soweit diese für das Bauvorhaben zuständig ist. Ansonsten reichen Sie den Bauantrag direkt beim Landratsamt Tirschenreuth ein.
     
  • Ist die Stadt Waldsassen für Ihren Bauantrag zuständig:
    Reichen Sie den Bauantrag in zweifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.

    Ist das Landratsamt Tirschenreuth für Ihren Bauantrag zuständig:
    Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
     
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
     
  • Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
     
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
     
  • Vor einer Entscheidung werden die Stellen beteiligt, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).
     

 

Digitale Einreichung:

 

Eine digitale Einreichung von Bauanträgen ist ab 01.01.2025 bei der Stadt Waldsassen möglich. Soweit Sie den Bauantrag digital bei der Stadt Waldsassen einreichen möchten, finden Sie die entsprechenden Informationen und Unterlagen zur digitalen Einreichung hier:

 

Zum digitalen Bauantrag

 

  • Nach Beteiligung der Nachbarn kann der Bauantrag unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
     
  • Die vorgegebenen Formulare Bauantrag und Baubeschreibung werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
     
  • Die Bauvorlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
     
  • Die Unterschriften des Bauherrn und des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
     
  • Insbesondere müssen auch die (großformatigen) Bauzeichnungen nicht unterschrieben werden. Sie können daher direkt im CAD-System des Entwurfsverfassers als Datei erzeugt werden.
     
  • Bei Bauanträgen, bei denen die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen, hat sich dieser zu authentifizieren und den Bauantrag für den Bauherrn einzureichen.
     
  • Der digitale Bauantrag gelangt direkt zur Stadt Waldsassen.

 

Erforderliche Unterlagen

 

Die erforderlichen Unterlagen, die im Rahmen der Antragstellung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind, ergeben sich der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV):

 

  • aktueller Katasterauszug
     
  • Lageplan
    Nicht erforderlich, sofern nur die Änderung baulicher Anlagen beantragt wird, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden.
     
  • Bauzeichnungen
     
  • ggf. Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
    Nur bei Sonderbauten, sofern der Tragwerksplaner eine solche Erklärung abgibt.

    Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten einreichen.
     
  • ggf. Brandschutznachweis
    Nur erforderlich, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist.
     
  • ggf. Standsicherheitsnachweis
    Nur bei Sonderbauten, soweit die Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft wird.
     
  • ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
    Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
     
  • ggf. Berechnung des zulässigen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
    Nur erforderlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält.
     
  • ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme
     
  • ggf. Abweichungsanträge
     
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen
    Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Baumbestandserklärung. Dies aber nur, wenn die Stadt dies verlangt.

 

Formulare

 

 

Rechtsgrundlagen

Ihr Ansprechpartner

Härtl, Markus

Bauamtsleitung, Städtebauförderung, Bauanträge, Baurecht, Bauleitplanung, Verkehrsrechtliche Anordnungen
Zimmer 2.06
09632 / 88 - 131

für verkehrsrechtliche Anordnungen:
vao(at)waldsassen.de

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